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Steuerklärung
Wer nicht korrigiert, sündigt
Von Rüdiger Fiedler
 
04. November 2009
Es ist ja schon lange keine Neuigkeit mehr: Das Steuerrecht ist kompliziert, und kaum ein Bürger versteht es ganz. Fehler in der Steuererklärung passieren da schnell. Wenn Steuerpflichtige nachträglich erkennen, dass sie unbeabsichtigt etwas falsch ausgefüllt haben, müssen sie dies korrigieren. So schreibt es das Gesetz vor. Erfolgt die gebotene Korrektur nicht, begehen sie eine strafbare Steuerhinterziehung.
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Einen Steuersünder hingegen, der vorsätzlich falsche Angaben gemacht hatte, um Steuern zu sparen, traf nach bisheriger Ansicht diese Pflicht nicht. Er musste sich nicht selbst mit einer Berichtigung belasten. Diese Regelung hat jetzt der Bundesgerichtshof eingeschränkt (Beschluss vom 17. März 2009, 1 StR 479/08).
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Wer nicht korrigiert, sündigt
Danach muss jetzt auch ein Bürger Fehler berichtigen, der schon bei der Ausfertigung damit rechnet, dass die Steuererklärung falsch sein könnte, es aber nicht genau wusste. Bedingten Vorsatz nennen das die Fachleute. Erfährt der Bürger später vom Fehler und unterbleibt die gebotene Berichtigung, liegt erneut eine Steuerhinterziehung vor. Nur wer bei Abgabe der Erklärung deren Fehlerhaftigkeit tatsächlich kannte, braucht nicht zu berichtigen. Er bleibt lediglich wegen der ursprünglich falschen Erklärung strafbar.
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Anlass für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gab eine Buchhaltungskraft, der bei der manuellen Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen unbeabsichtigt schwerwiegende Fehler unterlaufen waren. Dadurch wurden 3,7 Millionen Euro weniger Umsätze erklärt und weniger Steuern abgeführt.
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Der Geschäftsführer wusste von den Problemen in der Buchhaltung. Gleichwohl überprüfte er die Voranmeldungen nicht. Von den Fehlern erfuhr der Geschäftsführer zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung. Die steuerliche Berichtigung der Voranmeldungen unterließ er trotzdem. Dadurch wurde er zum Steuersünder.
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Am besten gleich mit Selbstanzeige
Das dürfte auch für Bürger gelten, die schon beim Ausfüllen der Steuererklärung für möglich halten, dass sie das nicht korrekt machen, etwa weil sich das Steuerrecht geändert hat. Auch sie müssen berichtigen, wenn sich nachher bestätigt, dass sie die Erklärung tatsächlich falsch ausgefüllt haben.
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Die Berichtigung sollte der Betroffene zugleich mit einer strafbefreienden Selbstanzeige verbinden. Er belastet sich dann zwar selbst, bleibt aber bei Wirksamkeit der Selbstanzeige straffrei. Wichtig ist dabei, dass er die Nachzahlungen auch rasch nach der Anzeige leisten kann. Sonst ist die Selbstanzeige unwirksam, und es droht trotzdem eine Strafe.
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Liegt der Fehler mehr als zehn Jahre zurück, ist das Vergehen verjährt und muss nicht berichtigt werden. Hat bereits eine Betriebsprüfung begonnen, ist es für eine Selbstanzeige zu spät, auch wenn die Prüfer den Fehler noch nicht entdeckt haben. Die Korrektur muss gleichwohl erfolgen.
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F.A.S.
Bengt Fosshag
 
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