Steuerbescheid
Schusselei im Finanzamt
Von Dyrk ScherffNur nicht zögern
04. August 2009
Es ist ein Brief, über den sich die meisten freuen dürften. Denn er bedeutet Bares, genauer: eine Steuerrückzahlung. Den Steuerbescheid vom Finanzamt nehmen die Bürger daher immer gern entgegen. In diesen Wochen werden viele davon verschickt.
Manchmal birgt die Post aber auch böse Überraschungen. Statt einer Rückzahlung muss nachgezahlt werden. Oder die Überweisung vom Finanzamt fällt viel kleiner aus als erwartet. Aber selbst wenn alles in Ordnung scheint: Steuerzahler sollten ihren Bescheid immer genau prüfen, denn häufig schleichen sich Fehler der Steuerbeamten ein - und das nicht zugunsten der Bürger.
Zahlendreher und Vergesslichkeiten
Um Fehler zu finden, muss man kein Steuerfachmann sein. Das genaue Vergleichen der Angaben in der eingereichten Steuererklärung, die man kopieren sollte, mit dem Bescheid reicht oft schon. Ein Steuerprogramm, das die Steuererklärung erstellt hat, hilft sogar dabei. Es druckt den erwarteten Steuerbescheid schon einmal aus. Abweichungen mit dem tatsächlich erhaltenen Bescheid sind dadurch schneller zu entdecken.
Oft sind die Fehler offensichtlich: zum Beispiel Zahlendreher oder weggelassene Werbungskosten, das Fehlen besonderer Freibeträge oder bereits geleistete Steuervorauszahlungen, die nicht berücksichtigt wurden. Oder auch im Ausland entrichtete Steuern auf Kapitaleinkünfte. Werden diese Zahlen nicht im Bescheid aufgeführt, muss der Bearbeiter im Finanzamt das in den Erläuterungen zum Steuerbescheid erklären. Tut er das nicht, ist das oft ein Hinweis, dass er einfach vergessen hat, die Abzüge zu berücksichtigen.
Mehr Fahrten und weniger Dividende
Ein paar steuerliche Grundkenntnisse sind für die Entfernungspauschale nötig. Die wird manchmal vom Finanzamt reduziert, weil der Steuerbeamte die kürzeste Entfernung zugrunde legt, der Bürger aber meist die schnellste Verbindung angibt, die manchmal länger ist. Es ist aber korrekt, die Angaben für den schnelleren Weg anzugeben. Manchmal wird auch die Zahl der Fahrten auf die üblichen 230 Tage gekürzt, weil der Beamte nicht weiß, dass der Bürger auch noch samstags arbeitete und damit häufiger fuhr.
Es kommt auch oft vor, dass Dividenden, die 2008 nur zur Hälfte steuerpflichtig waren, voll angesetzt werden, ohne dass dies in den Erläuterungen angegeben wird. Wer solche Fehler entdeckt, sollte zunächst mit dem Finanzamt telefonieren. Dann klärt sich, ob sich nicht vielleicht doch der Steuerzahler verrechnet hat. Offensichtliche Fehler gestehen auch Finanzbeamte meistens ein und korrigieren den Bescheid dann. Dauert das zu lange, sollte der Betroffene aber schriftlich widersprechen. Denn der Anruf gilt nicht als Einspruch. Ohne Schriftform wird der Bescheid auch mit Fehlern nach vier Wochen bestandskräftig. Länger sind Einsprüche nur bei Urlauben bis zu sechs Wochen und größerer Krankheit möglich.
Nicht nur Einspruch einlegen
Einsprüche sind oft erfolgreich, es lohnt sich, den Versuch zu wagen. Beim schriftlichen Einspruch muss der Steuerzahler keine festen Formvorschriften einhalten. Nur wichtige Daten wie Name, Steuernummer, Datum des erteilten Bescheides und die Begründung für den Einspruch müssen enthalten sein. Ratsam ist zudem, zu beantragen, dass eine eventuell zu zahlende Nachzahlung bis zur Prüfung des Einspruchs verschoben wird. Das vermeidet Verspätungszinsen.
Ein Einspruch kann auch sinnvoll sein, wenn der Finanzbeamte gar keinen Fehler gemacht hat, der Bürger aber vergessen hat, noch etwas abzusetzen. Dann kann er das über den Einspruch nachreichen.
Der Nachteil des Einspruchs ist: Der Beamte kann noch einmal die ganze Steuererklärung prüfen. Findet er noch mehr Fehler, kann sich die Steuerlast sogar erhöhen. Darauf muss er den Bürger aber hinweisen. Der kann dann seinen Einspruch zurückziehen, akzeptiert aber dafür die enthaltenen Fehler.
F.A.S.
Bernhard Classen
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